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17.10.25

Schornsteinfeger: Kosten und Pflichten

Schornsteinfeger: Kosten, Pflichten & Intervalle 2025 | kamdi24

Schornsteinfeger: Kosten und Pflichten

Bild wurde KI-generiert

Der Schornsteinfeger gehört zum Alltag jedes Kaminofen- und Heizungsbesitzers. Doch wie oft muss er wirklich kommen, was kostet der Besuch und welche Rechte haben Sie als Eigentümer? Wir bringen Licht ins Dunkel und zeigen Ihnen, wie Sie gut vorbereitet in den nächsten Termin gehen.

17.10.25 | von kamdi24 Redaktion

Welche Aufgaben hat der Schornsteinfeger?

Die Arbeit eines Schornsteinfegers basiert auf zwei zentralen Rechtsgrundlagen: der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sowie der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). Beide Regelwerke definieren, welche Arbeiten in welchen Intervallen an Feuerstätten und Abgasanlagen durchzuführen sind.

Zu den Kernaufgaben gehört die Reinigung von Schornsteinen und Abgasleitungen, um Rußablagerungen zu entfernen und einem Schornsteinbrand vorzubeugen. Darüber hinaus misst der Schornsteinfeger den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas und überprüft die Abgaswege auf freien Durchgang. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe – also bei einem Kaminofen oder Kachelofen – werden zusätzlich die Staub- und CO-Emissionswerte kontrolliert.

Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Emissionsmessung. Bei Öl- und Gasheizungen wird der Abgasverlust ermittelt, um sicherzustellen, dass die Anlage effizient arbeitet und die gesetzlichen Grenzwerte einhält. Seit Inkrafttreten der BImSchV Stufe 2 gelten dabei besonders strenge Vorgaben für Feinstaub und Kohlenmonoxid.

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Kehrpflicht: Wie oft muss der Schornsteinfeger kommen?

In Deutschland besteht eine gesetzliche Kehrpflicht für alle Eigentümer, die eine Feuerungsanlage betreiben. Das bedeutet: Jede Heizung, die Abgase erzeugt – ob Gas, Öl, Holz oder Pellets – muss regelmäßig vom Schornsteinfeger kontrolliert werden. Die genauen Intervalle sind im Feuerstättenbescheid festgelegt, den der Bezirksschornsteinfeger nach einer Feuerstättenschau ausstellt.

Als Faustregel gilt: Wer mit Holz heizt, sieht den Schornsteinfeger häufiger als Besitzer einer Gasheizung. Kaminöfen und Kachelöfen erfordern je nach Nutzungsintensität ein- bis dreimal pro Jahr eine Kehrung. Gas- und Ölheizungen werden in der Regel einmal jährlich geprüft. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Intervalle.

Typische Kehr- und Prüfintervalle nach Feuerungsart

Feuerungsart Kehrung/Reinigung Abgasmessung Feuerstättenschau
Kaminofen (gelegentlich)1× pro Jahralle 2 Jahre2× in 7 Jahren
Kaminofen (regelmäßig)2–3× pro Jahralle 2 Jahre2× in 7 Jahren
Pelletofen1–2× pro Jahralle 2 Jahre2× in 7 Jahren
Ölheizung1× pro Jahralle 2 Jahre2× in 7 Jahren
Gasheizung1× pro Jahralle 3 Jahre2× in 7 Jahren

Wichtig: Die tatsächlichen Intervalle können abweichen, da der Feuerstättenbescheid die individuellen Gegebenheiten Ihres Hauses berücksichtigt. Bei sehr intensiver Nutzung eines Kaminofens – etwa als Hauptheizung in der gesamten Heizperiode – kann der Schornsteinfeger auch viermal pro Jahr zur Kehrung kommen.

Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid

Die Feuerstättenschau ist die umfassendste Prüfung, die der Schornsteinfeger an Ihrer Anlage durchführt. Sie findet laut Gesetz zweimal innerhalb von sieben Jahren statt, was einem Rhythmus von etwa dreieinhalb Jahren entspricht. Dabei begutachtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den gesamten Zustand aller Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücke im Gebäude.

Im Rahmen der Feuerstättenschau wird die Betriebs- und Brandsicherheit geprüft: Sitzt der Kamineinsatz sicher im Mauerwerk? Ist die Luftzufuhr gewährleistet? Beeinträchtigen bauliche Veränderungen die Abgasführung? Die Feuerstättenschau geht damit weit über eine einfache Kehrung hinaus und dauert entsprechend länger.

Nach Abschluss der Schau stellt der Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid aus – ein amtliches Dokument, das alle Feuerstätten im Haus auflistet und festlegt, welche Arbeiten in welchen Intervallen durchzuführen sind. Dieser Bescheid ist für Eigentümer bindend. Wer die dort genannten Fristen nicht einhält, riskiert ein Bußgeld.

„Der Feuerstättenbescheid ist das zentrale Dokument für jeden Hausbesitzer mit Feuerstätte. Er schafft Klarheit über alle anstehenden Prüf- und Kehrtermine und ist rechtlich verbindlich."

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Kosten im Überblick: Was der Schornsteinfeger kostet

Die Kosten für den Schornsteinfeger setzen sich aus verschiedenen Posten zusammen: Kehr- und Prüfgebühren, Anfahrtspauschalen und gegebenenfalls Zusatzleistungen. Für hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau oder den Feuerstättenbescheid sind die Gebühren in der KÜO bundesweit über sogenannte Arbeitswerte festgelegt. Der Preis pro Arbeitswert variiert je nach Bundesland und liegt bei etwa 1,20 Euro (Stand 2025).

Typische Schornsteinfeger-Kosten pro Jahr

Leistung Kosten (ca.) Häufigkeit
Kehrung (Kaminofen)40–70 €1–3× pro Jahr
Kehrung (Gas-/Ölheizung)40–50 €1× pro Jahr
Abgasmessung10–25 €alle 2–3 Jahre
Abgaswegeprüfung25–35 €jährlich
Feuerstättenschau15–30 €2× in 7 Jahren
Feuerstättenbescheid10–30 €nach Bedarf

Für einen Haushalt mit einem Kaminofen und einer Gas- oder Ölheizung können die jährlichen Schornsteinfeger-Kosten insgesamt zwischen 80 und 200 Euro liegen. Bei mehreren Feuerstätten addieren sich die Posten. Viele Schornsteinfeger bieten Kombitermine an, um die Anfahrt nur einmal zu berechnen. Zu allen genannten Preisen kommen 19 % Mehrwertsteuer hinzu.

Freie Wahl: Schornsteinfeger seit 2013 selbst beauftragen

Seit der Novelle des Schornsteinfegergesetzes im Jahr 2013 dürfen Hausbesitzer den Schornsteinfeger für Routinearbeiten wie Kehrungen, Reinigungen und Emissionsmessungen frei wählen. Der beauftragte Betrieb muss lediglich im Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingetragen sein.

Bestimmte hoheitliche Aufgaben bleiben jedoch dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten. Dazu zählen die Feuerstättenschau, die Ausstellung des Feuerstättenbescheids, die Abnahme neu errichteter Feuerstätten und das Führen des Kehrbuchs. Für diese Tätigkeiten gibt es keinen Wettbewerb – die Gebühren sind staatlich festgelegt.

In der Praxis bleiben viele Eigentümer der Einfachheit halber beim Bezirksschornsteinfeger. Dieser erinnert automatisch an fällige Termine und kümmert sich um alle Arbeiten aus einer Hand. Wer dennoch einen freien Anbieter beauftragt, muss die Nachweise über durchgeführte Arbeiten eigenständig an den Bezirksschornsteinfeger senden. Versäumen Sie die im Feuerstättenbescheid genannten Fristen, kann ein Bußgeld drohen.

Rechte und Pflichten als Eigentümer

Als Eigentümer einer Immobilie mit Feuerstätte haben Sie sowohl Pflichten als auch Rechte im Umgang mit dem Schornsteinfeger. Die wichtigste Pflicht: Sie müssen sicherstellen, dass alle im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Prüf- und Messarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, dem Schornsteinfeger Zutritt zu allen relevanten Räumen zu gewähren – einschließlich Heizungskeller, Dachboden und Aufstellräumen der Feuerstätten.

Gleichzeitig stehen Ihnen als Eigentümer wichtige Rechte zu. Sie dürfen den Schornsteinfeger für freie Tätigkeiten wie Kehrungen und Messungen selbst auswählen. Sie haben das Recht auf eine detaillierte und nachvollziehbare Rechnung. Und Sie können bei Mängeln oder Unstimmigkeiten Widerspruch gegen den Feuerstättenbescheid bei der zuständigen Behörde einlegen.

Wenn Sie einen neuen Kaminofen aufstellen oder Ihre Feuerstätte ändern, ist eine Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger zwingend erforderlich. Erst nach der Abnahme darf die Anlage in Betrieb genommen werden. Planen Sie den Termin am besten frühzeitig ein, damit es zu keinen Verzögerungen kommt. Bei Bedarf hilft Ihnen eine professionelle Schornsteinberechnung, die richtigen Maße und Anforderungen vorab zu klären.

Schornsteinfeger-Kosten steuerlich absetzen

Die gute Nachricht für Eigentümer: Die Kosten für den Schornsteinfeger lassen sich als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Konkret können Sie 20 Prozent der Arbeitskosten – einschließlich Anfahrt, Arbeitszeit und Geräteeinsatz – direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Obergrenze liegt bei 6.000 Euro Ausgaben pro Jahr, was einem maximalen Steuerbonus von 1.200 Euro entspricht.

Um den Steuervorteil zu nutzen, müssen Sie einige Voraussetzungen beachten: Die Arbeiten müssen in Ihrem selbst genutzten Haushalt stattfinden. Materialkosten können nicht geltend gemacht werden und müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Besonders wichtig: Das Finanzamt erkennt ausschließlich Überweisungen an – Barzahlungen werden nicht akzeptiert. Lassen Sie sich daher immer eine Rechnung ausstellen und begleichen Sie den Betrag per Banküberweisung.

Auch Mieter können profitieren: Wenn die Schornsteinfeger-Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf Sie umgelegt werden, dürfen Sie Ihren Anteil in der Steuererklärung geltend machen. Der entsprechende Posten wird in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" eingetragen.

„Vergessen Sie nicht, die Rechnung Ihres Schornsteinfegers aufzuheben und per Überweisung zu bezahlen. So sichern Sie sich den Steuerbonus von bis zu 20 Prozent auf die Arbeitskosten."

Vorbereitung auf den Schornsteinfeger-Besuch

Ein wenig Vorbereitung sorgt dafür, dass der Termin reibungslos verläuft und der Schornsteinfeger seine Arbeit zügig erledigen kann. Stellen Sie sicher, dass alle Zugänge frei sind: Der Weg zum Schornstein, zum Dachboden und zur Reinigungsöffnung sollte nicht durch Möbel oder Gegenstände blockiert sein. Falls eine Leiter zum Dach nötig ist, legen Sie diese bereit oder klären Sie vorab, ob der Schornsteinfeger eigenes Zugangsequipment mitbringt.

Legen Sie den aktuellen Feuerstättenbescheid griffbereit – so können beide Seiten sofort prüfen, welche Arbeiten anstehen. Halten Sie außerdem die Rechnungen und Nachweise früherer Prüfungen bereit, insbesondere wenn Sie einen freien Schornsteinfeger beauftragt haben. Falls Ihr Kaminofen noch warm ist, weisen Sie den Schornsteinfeger darauf hin – er wird die Messung dann entsprechend anpassen.

Schützen Sie den Bodenbereich rund um die Reinigungsöffnung mit einer alten Decke oder Folie, denn beim Kehren kann Ruß herunterrieseln. Entfernen Sie empfindliche Textilien oder Teppiche aus der unmittelbaren Umgebung. Nach dem Termin erhalten Sie ein Prüfprotokoll oder einen Messbericht – bewahren Sie dieses Dokument sorgfältig auf, da es bei einer späteren Feuerstättenschau oder bei der Steuererklärung benötigt wird.

Die Blog-Inhalte wurden von unserer Redaktion mithilfe von KI erstellt