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Was regelt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes?

Was regelt die 1. BImSchV? Grenzwerte für Kaminöfen und Feuerstätten | kamdi24

Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) legt fest, welche Grenzwerte Kaminöfen, Kamineinsätze und andere Feuerstätten einhalten müssen. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Grundlagen, aktuellen Grenzwerte und Übergangsfristen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Es ist das bedeutendste praxisrelevante Regelwerk im Bereich des Umweltrechts und dient dem Zweck, Menschen, Tiere, Pflanzen, Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Die 1. BImSchV im Detail

Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt die Vorschriften für das Betreiben von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Dazu zählen unter anderem Kaminöfen, Kamineinsätze, Kachelöfen und Pelletöfen.

Durch diese Verordnung wurden die zulässigen Grenzwerte für Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen deutlich gesenkt und an den Stand der Technik angepasst. Alle Anlagen, die in Deutschland neu in Betrieb genommen werden, müssen die Werte aus der 1. BImSchV, 2. Stufe erfüllen.

Wichtig: Alle Kaminöfen, Kamineinsätze und Pelletöfen, die heute in Deutschland verkauft und betrieben werden, müssen die Grenzwerte der 1. BImSchV, 2. Stufe einhalten.

Aktuelle Grenzwerte nach 1. BImSchV, 2. Stufe

Die folgende Grafik zeigt die aktuell geltenden Grenzwerte für verschiedene Feuerstättenarten. Jeder Kaminofen und jeder Kamineinsatz, der bei kamdi24 angeboten wird, erfüllt diese Anforderungen.

Alle Öfen bei kamdi24 konform

Sämtliche Kaminöfen, Kamineinsätze und Pelletöfen in unserem Sortiment erfüllen die Anforderungen der 1. BImSchV, 2. Stufe sowie die Ecodesign-Richtlinie.

Übergangsfristen für Bestandsanlagen

Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen traten die verschärften Grenzwerte sukzessive in Kraft. Die Fristen richteten sich nach dem Datum auf dem Typenschild des Ofens:

Übergangsfristen nach 1. BImSchV

Typenschild-Datum Frist zur Nachrüstung / Stilllegung Status
Vor dem 01.01.1975 (oder Datum nicht feststellbar) 31.12.2014 Abgelaufen
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017 Abgelaufen
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020 Abgelaufen
01.01.1995 – 21.03.2010 31.12.2024 Abgelaufen
22.03.2010 – 31.12.2014 Muss 1. BImSchV Stufe 1 erfüllen Gültig
Ab 01.01.2015 Muss 1. BImSchV Stufe 2 erfüllen Gültig

Alte Öfen betroffen?

Alle Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen. Wenn Ihr Ofen die Grenzwerte der 1. BImSchV nicht einhält, muss er nachgerüstet, mit einem Feinstaubfilter versehen oder stillgelegt werden. Ihr zuständiger Schornsteinfeger kann Ihnen Auskunft geben, ob Ihr Ofen betroffen ist.

Gibt es eine BImSchV Stufe 3?

Im Internet kursiert gelegentlich der Begriff "BImSchV Stufe 3". Eine solche dritte Stufe existiert jedoch nicht und ist derzeit auch nicht geplant. Die aktuell gültige und verbindliche Regelung ist die 1. BImSchV, 2. Stufe.

Alle Kaminöfen und Pelletöfen, die heute in Deutschland verkauft werden, erfüllen die 2. Stufe. Darüber hinaus müssen seit 2022 alle neuen Feuerstätten auch die europäische Ecodesign-Verordnung (EU 2015/1185) einhalten, die zusätzliche Anforderungen an Wirkungsgrad und Emissionen stellt.

Ecodesign statt Stufe 3

Die Ecodesign-Verordnung (EU 2015/1185) ergänzt die 1. BImSchV und stellt europaweite Mindestanforderungen an Effizienz und Emissionen. Wer einen neuen Ofen kauft, erhält automatisch ein Gerät, das beide Regelwerke erfüllt.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)?

Das BImSchG ist das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Es dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Umwelt sowie Kultur- und Sachgütern.

Was regelt die 1. BImSchV?

Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt die Vorschriften für das Betreiben von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Sie legt Grenzwerte für CO-Emissionen, Feinstaub und Mindestwirkungsgrade fest.

Was bedeutet 1. BImSchV Stufe 2?

Die 2. Stufe der 1. BImSchV enthält verschärfte Grenzwerte, die seit 2015 für alle neu in Betrieb genommenen Feuerungsanlagen gelten. Alle Kaminöfen, Kamineinsätze und Pelletöfen, die heute verkauft werden, müssen diese Werte einhalten.

Welche Grenzwerte gelten für Kaminöfen nach 1. BImSchV Stufe 2?

Für Raumheizer mit Flachfeuerung (z. B. Kaminöfen) gelten: maximal 1.250 mg/m3 CO, maximal 40 mg/m3 Feinstaub und ein Mindestwirkungsgrad von 73 Prozent.

Gibt es eine BImSchV Stufe 3?

Nein. Eine 3. Stufe der 1. BImSchV existiert derzeit nicht und ist auch nicht geplant. Die aktuell gültige Regelung ist die 1. BImSchV, 2. Stufe. Begriffe wie "BImSchV Stufe 3" kursieren zwar gelegentlich, haben aber keine gesetzliche Grundlage.

Neuer Kaminofen nach aktueller BImSchV?

Alle Kaminöfen und Pelletöfen in unserem Sortiment erfüllen die 1. BImSchV Stufe 2 und die Ecodesign-Verordnung. Unsere Fachberater helfen Ihnen bei der Auswahl.

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Silvio Wirth berät Sie gern rund um das Thema Kaminöfen. Keine Frage bleibt unbeantwortet, kein Problem ungelöst. Haben Sie Fragen zu unseren Produkten? Dann kontaktieren Sie uns gern unter: