BAFA-Ratgeber

Die wichtigsten Punkte zur BAFA-Förderung
Was sind förderfähige Kosten?
Förderung von Solarthermie-Anlagen
Förderung von Pelletgeräten und Holzvergasern (Biomasseanlagen)
BAFA-Richtlinien

Hinweis zu den aktualisierten Förderbedingungen ab 01.01.2023:

Am 30.12.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einer offiziellen Bekanntmachung eine neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) veröffentlicht. Die komplette BEG EM können Sie hier einsehen. Die vorhergehende Fassung der BEG EM vom 16.09.2021 verlor damit ihre Gültigkeit.

BAFA-Förderung für Solar und Heizung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den Einsatz von Solarthermie-Anlagen, wasserführenden Pelletöfen, Pelletkesseln und Holzvergaserkesseln. Seit dem 01.01.2020 ist eine Austauschprämie für Ölheizungen erhältlich, sofern diese durch Biomasseanlagen oder Wärmepumpenanlagen ersetzt werden. Zum 01.01.2021 nennt das BAFA sein Förderprogramm für erneuerbare Energien BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude).

Mit der neuen BEG EM ab 2023 wurden die Anforderungen an die Umweltfreundlichkeit von förderfähigen Biomasseanlagen deutlich angehoben. Die Feinstaub-Emissionen (bezogen auf 13 % O2) dürfen nun lediglich 2,5 mg/m³ betragen (zuvor: 15 mg/m³), damit eine Biomasseanlage als förderfähig gelten kann. Dies schränkt die Auswahl an förderfähigen Anlagen zunächst deutlich ein – darf aber als Chance verstanden werden, die Hersteller zur Produktion besonders emissionsarmer Pelletöfen und Heizkessel zu motivieren. Alle BAFA-förderfähigen Produkte in unserem Shop sind im Beschreibungstext als solche ausgewiesen.

Die wichtigsten Punkte zur BAFA-Förderung

Zum Beginn des Jahres 2021 hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mit dem Förderprogramm BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) die Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien weiter vereinfacht. Die Neuerrichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die Installation von Biomasseanlagen (Pelletkessel, wasserführende Pelletöfen, Hackschnitzelheizungen, Holzvergaserkessel) mit mindestens 5 kW Nennwärmeleistung sowie der Einbau von effizienten Wärmepumpenanlagen werden jetzt prozentual gefördert. Es sind nur solche Anlagen förderfähig, die der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs zur Kühlung von Gebäuden dienen. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung (nicht rückzahlbarer Zuschuss) auf Basis der förderfähigen Kosten.

Seit 01.01.2021 wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der BAFA.
BEG-Förderung von Wohngebäuden
BEG-Förderung von Nichtwohngebäuden

Neubauten können ab 01.01.2021 nicht mehr über das BAFA, sondern nur noch die KfW gefördert werden. Fragen Sie dazu Ihren Energieberater oder den Heizungsbauer. Sie beantragen i. d. R. die Förderung für Sie.
Informationen zur Förderung durch die KfW

Mit der Reform, die am 28.07.2022 in Kraft getreten ist, änderten sich die Fördersätze für bestehende Gebäude. Bis einschließlich 14.08.2022 konnten noch Anträge zu den alten Konditionen beim BAFA eingereicht werden. Seit dem 15.08.2022 werden maximal folgende Fördersätze für Maßnahmen in bestehenden Gebäuden gewährt:

  • Solarkollektoranlagen: 25 % der förderfähigen Kosten
  • Biomasseanlagen: 10 % der förderfähigen Kosten
  • Wärmepumpenanlagen: 25 % der förderfähigen Kosten (+ 5 % bei effizienten Wärmepumpen)

Zusätzlich zu diesen Fördersätzen wurde der sogenannte Heizungs-Tausch-Bonus eingeführt: Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt. Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen wird ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

Nachfolgend sehen Sie die Fördermöglichkeiten im Überblick:

Die Förderung ist immer vor der Umsetzung der Maßnahme, d. h. vor dem Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, zu beantragen. Planungsleistungen dürfen hingegen auch vor der Antragstellung erbracht werden. Die Beantragung erfolgt online über das elektronische Antragsformular des BAFA.

Nach der Erteilung des positiven Zuwendungsbescheides beginnt der Bewilligungszeitraum: Nun haben Sie 24 Monate Zeit, die Maßnahmen umzusetzen. In begründeten Fällen kann der Bewilligungszeitraum um bis zu 24 Monate auf insgesamt maximal 48 Monate verlängert werden. Spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss der Verwendungsnachweis über die Homepage des BAFA eingereicht werden.

Um die Förderung zu erhalten, müssen die beantragten Produkte bestimmte Kriterien erfüllen. Für Anlagen aus den Bereichen Solarthermie und Biomasse stellt das BAFA laufend aktualisierte Listen bereit, die alle förderfähigen Produkte zusammenfassen. Alle Pelletöfen, Kessel und Solarthermie-Anlagen, die in unserem Shop als BAFA-förderfähig ausgewiesen sind, sind beim BAFA gelistet und somit für eine Förderung qualifiziert.

Weitere Informationen zur BEG und zur Antragstellung finden Sie hier.

Was sind förderfähige Kosten?

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Anschaffungskosten der geförderten Anlage
  • Kosten für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage
  • Notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
    • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
    • Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
    • Notwendige Wanddurchbrüche
    • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
    • Schornsteinsanierung
    • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
  • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
  • Kosten für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage

Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind bei Wohngebäuden auf maximal 60.000 € pro Wohneinheit begrenzt (insgesamt maximal 600.000 € pro Gebäude). Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Förderung liegt bei 2.000 €. Die Anschaffungskosten einer förderfähigen Anlage sollten diesen Betrag also nicht unterschreiten. Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Nichtwohngebäuden sind lt. BAFA gedeckelt auf 1.000 Euro / m² Nettogrundfläche, insgesamt jedoch auf maximal 5 Millionen Euro pro Gebäude.

In diesem Infoblatt können Sie die förderfähigen Maßnahmen nachlesen.

Förderung von Solarthermie-Anlagen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarkollektoranlagen auf Bestandsgebäuden für verschiedene Anwendungsbereiche:

  • Warmwasserbereitung
  • Raumheizung
  • Kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung
  • Solare Kälteerzeugung
  • Zuführung der Wärme und/oder Kälte in ein Wärme- und/oder Kältenetz

Die Anlagen müssen ein Solar Keymark Zertifikat aufweisen. Alle Solarkollektoren von Westech-Solar und Sunex, die wir im kamdi24-Shop führen, sind beim BAFA als förderfähig gelistet.

Hinweise zur Antragstellung

Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt.

Die Förderung ist immer vor der Umsetzung der Maßnahme bzw. dem Vertragsabschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen. Planungsleistungen dürfen auch vor der Antragstellung erbracht werden. Nach Erhalt des positiven Zuwendungsbescheides haben Sie 24 Monate Zeit, Ihr Vorhaben umzusetzen (Bewilligungszeitraum).

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Der Förderantrag (online)
  • Ggf. die Fachunternehmererklärung, Kostenvoranschläge und weitere Nachweise (online)
  • Nach erfolgreicher Beantragung: der Verwendungsnachweis mit allen Rechnungen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Förderung von Pelletgeräten und Holzvergasern (Biomasseanlagen)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden:

  • Kessel zur Verfeuerung von Biomassepellets und -hackgut
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskessel zur Verfeuerung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz
  • Besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

Luftgeführte Pelletöfen (Warmluftgeräte) und handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das Zirkulationssystem eingebunden sind, sind nicht förderfähig.

Die geförderten Biomasseanlagen, z. B. wasserführende Pelletöfen, Holzvergaserkessel, Pelletkessel oder Hackschnitzelheizungen, müssen mindestens 5 kW Nennwärmeleistung erzielen. Der Kohlenmonoxid-Ausstoß darf bei Nennwärmeleistung maximal 200 mg/m³ betragen; die zugelassenen Staub-Emissionen sind auf 2,5 mg/m³ (alle Biomasseheizungen) begrenzt. Der ETAs gemäß Öko-Design-Richtlinie (jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad ηS) förderfähiger Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 % erreichen.

Hinweise zur Antragstellung

Bitte informieren Sie sich vor der Auswahl der Anlage, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach den Förderrichtlinien erfüllt.

  • Die Liste aller aktuell förderfähigen Biomasseanlagen finden Sie hier.
  • Der Antrag auf Förderung der Anlage wird online gestellt.
  • Die Förderung beträgt maximal 10 % der förderfähigen Kosten (+10 % Heizungs-Tausch-Bonus).

Die Förderung ist immer vor der Umsetzung der Maßnahme bzw. dem Vertragsabschluss mit dem Installateur beim BAFA zu beantragen. Planungsleistungen dürfen auch vor der Antragstellung erbracht werden. Nach Erhalt des positiven Zuwendungsbescheides haben Sie 24 Monate Zeit, Ihr Vorhaben umzusetzen (Bewilligungszeitraum).

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Der Förderantrag (online)
  • Ggf. die Fachunternehmererklärung, Kostenvoranschläge und weitere Nachweise (online)
  • Nach erfolgreicher Beantragung: der Verwendungsnachweis mit allen Rechnungen bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Förderung von Einzelmaßnahmen

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde auch die Förderung bestimmter Einzelmaßnahmen wie z. B. Smart Home, die Dämmung der Gebäudehülle und Lüftungsanlagen beschlossen. Dieses Informationsblatt fasst die förderfähigen Einzelmaßnahmen zusammen.

Weitere Hinweise zum Antragsverfahren:

  • Die Antragstellung erfolgt online über das elektronische Antragsformular des BAFA.
  • Vor dem Ausfüllen des Antrages sollten Sie Kostenvoranschläge für alle Leistungen und Produkte einholen, die Ihr Vorhaben erfordert.
  • Die von Ihnen veranschlagten förderfähigen Kosten können im Nachhinein nicht nach oben korrigiert werden. Sollten die Kosten Ihres Vorhabens über die bei der Antragstellung angegebene Summe hinausgehen, wird die Differenz bei der Förderung nicht berücksichtigt. Fallen die Kosten hingegen geringer aus als ursprünglich geplant, wird die Fördersumme entsprechend gekürzt. Planen Sie also auf Grundlage der Kostenvoranschläge zur Sicherheit einen angemessenen Risikopuffer ein.
  • Der Förderantrag wird durch das BAFA geprüft. Soweit die Förderfähigkeit gegeben ist, werden in einem Zuwendungsbescheid die Höhe der Förderung und der Bewilligungszeitraum festgesetzt. Darin enthalten ist eine ID-Kennung, die später für das Hochladen des Verwendungsnachweises (Verwendungsnachweiserklärung) benötigt wird.
  • Der Verwendungsnachweis muss spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes über den Upload-Bereich auf der BAFA-Homepage hochgeladen werden.
  • Ihre Anlaufstelle für weitere Fragen:
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referate 611 – 615
    Tel.: 06196 908-1625 (Montag bis Freitag: 08:00 bis 18:00 Uhr)

Bitte beachten Sie, dass der Förderentscheid ausschließlich durch das BAFA erteilt wird und an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Die Förderung wird nicht in jedem Falle gewährt! Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft in jedem Fall die Erfüllung der Fördervoraussetzungen und stellt danach den Bescheid aus. kamdi24 übernimmt daher keine Haftung für die Entscheidung des BAFA. Die genauen Fördervoraussetzungen können Sie auf der Webseite des BAFA nachlesen.

Für alle Produkte und Produktgruppen bei kamdi24, zu denen Angaben bezüglich der BAFA-Förderung gemacht werden, gilt nicht ausschließlich, dass eine Förderung gewährleistet wird. Auch diese Zusammenfassung besitzt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich beim BAFA direkt über die bei Ihnen mögliche Förderung und die notwendigen Schritte.

BAFA-Richtlinien

Die vollständigen, ab dem 01.01.2023 gültigen Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie auf unserer Webseite BAFA-Richtlinien. Zudem stellen wir Ihnen das Dokument hier zum Download bereit.

Weitere Informationen zur Förderung finden Sie unter www.bafa.de oder in diesem Informationsblatt des BAFA. Gern stehen auch wir für Ihre Fragen zur Verfügung.