Alle BEG EM Fördermöglichkeiten im Überblick
Erläuterungen zu den BEG EM Fördermöglichkeiten
Wo wird der BEG EM Förderantrag gestellt?
Was sind förderfähige Kosten?
Gemäß BEG EM förderfähige Pelletgeräte und Solarthermieanlagen bei kamdi24

Seit Januar 2024 gilt die neue Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), nach welcher Sie die Anschaffung und Installation von regenerativen Heizungsanlagen fördern lassen können. Diese neue Richtlinie ersetzt die zuvor gültige Richtlinie für die BEG EM vom 09.12.2022. Der Zuschuss für solarthermische Anlagen und Biomasseheizungen wie z. B. wasserführende Pelletöfen beträgt seither 30 %, durch weitere Fördermöglichkeiten sind bis zu 70 % Förderung möglich.

BEG EM Ratgeber Heizungsförderung

Sie können sowohl Heiztechnik bzw. Solarthermie im Einzelnen fördern lassen als auch beides in Kombination.

Alle BEG EM Fördermöglichkeiten im Überblick

Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienzbonus Klimageschwindigkeitsbonus* Einkommensbonus**
Gebäudehülle 15 % 5 %      
Anlagentechnik 15 % 5 %      
Solarthermische Anlagen 30 %     max. 20 % 30 %
Biomasseheizungen*** 30 %   5 % max. 20 % 30 %
Wärmepumpen 30 %     max. 20 % 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 %     max. 20 % 30 %
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
30 %     max. 20 % 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 %     max. 20 % 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 %     max. 20 % 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 %     max. 20 % 30 %
Wärmenetzanschluss 30 %     max. 20 % 30 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 %      
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %        

Quelle: Banz AT 29.12.2023 B1
Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten.

Erläuterungen zu den BEG EM Fördermöglichkeiten

* Der Klimageschwindigkeitsbonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Installationsdatum) gegen eine förderfähige Biomasseheizung austauschen. Zudem kann der Bonus bei Austausch einer funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizung gewährt werden, wenn deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. 
Der Bonus ist an weitere Installationsbedingungen geknüpft, u. a. muss eine neu errichtete Biomasseheizung mit einer solarthermischen Anlage, einer Wärmepumpe oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Bis 31.12.2028 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 20 %. Danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab. Nach dem 31.12.2036 entfällt der Bonus komplett.

** Der Einkommensbonus wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 € gewährt.

*** Für förderfähige Biomasseheizungen, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von max. 2,5 mg/m³ einhalten, wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 € gewährt.

Hinweis: Der maximal abrufbare Fördersatz ist auf eine Obergrenze von 70 % der förderfähigen Ausgaben limitiert.

Wo wird der BEG EM Förderantrag gestellt?

Die Zuschussförderungen für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) werden bis auf eine Ausnahme online bei der Kreditbank für Wiederaufbau (KfW) beantragt. Konkret ist die KfW für folgende Anträge zuständig:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizungen
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

In Bezug auf Heizungstechnik ist einzig für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Darüber hinaus sind beim BAFA online Förderanträge für folgende Geltungsbereiche des BEG EM zu stellen:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung

Weitere Informationen zu den jeweiligen Förderverfahren und die entsprechenden Online-Anträge finden Sie auf den Webseiten der KfW und des BAFA.

Was sind förderfähige Kosten?

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:

  • Anschaffungskosten der geförderten Anlage
  • Kosten für Montage, Installation, Einweisung und Inbetriebnahme der geförderten Anlage durch ein oder mehrere Fachunternehmen

Weiterhin können folgende Umfeldmaßnahmen, d. h. vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen (notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien) zu den förderfähigen Kosten gerechnet werden:

  • Baustelleneinrichtung wie Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen, Baustellensicherung
  • Rüstarbeiten wie Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge
  • Baustoffuntersuchung
  • Bautechnische Voruntersuchungen z. B. zum Aufbau der Gebäudehülle
  • Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen
  • Entsorgung von Komponenten, Bauteilen oder Bauteilschichten, Baustoffen, Baumaterial etc. (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
  • Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss notwendiger Wand- und Deckendurchbrüche für Installationen und Einbringe-/Revisionsöffnungen für energetisch relevante Anlagen, inklusive Dämmmaßnahmen
  • Ausbau und Entsorgung von energetisch relevanten Altanlagen
  • Notwendige bauliche Maßnahmen an Räumen für technische Anlagen einschließlich Neubau separater Technikräume, sofern für die Umsetzung der Maßnahmen zwingend erforderlich
  • Wiederherstellungsarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den energetischen Maßnahmen stehen (bitte beachten Sie hier die von der Förderung ausgenommenen Maßnahmen im aktuell gültigen Informationsblatt der KfW)
  • Elektrische Infrastruktur: unmittelbar mit Anlagentechnik verbundene Arbeiten/ Materialien

Das aktuell gültige Informationsblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen nach BEG EM können Sie hier herunterladen.

Die komplette Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21.12.2023, veröffentlicht im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 29.12.2023, finden Sie hier

Bitte beachten Sie, dass der Förderentscheid ausschließlich durch die KfW bzw. das BAFA erteilt wird und an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist. Die Förderung wird nicht in jedem Falle gewährt! Die Kreditbank für Wiederaufbau bzw. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüfen in jedem Fall die Erfüllung der Fördervoraussetzungen und stellen danach den Bescheid aus. kamdi24 übernimmt daher keine Haftung für die Förderentscheide. Die genauen Fördervoraussetzungen können Sie auf den Webseiten der KfW und des BAFA nachlesen.

Für alle Produkte und Produktgruppen bei kamdi24, zu denen Angaben bezüglich der BEG EM Förderfähigkeiten gemacht werden, gilt nicht ausschließlich, dass eine Förderung gewährleistet wird. Auch diese Zusammenfassung besitzt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich bei der KfW sowie beim BAFA direkt über die bei Ihnen mögliche Förderung und die notwendigen Schritte.