Wofür ist der Schornsteinfeger zuständig?

Vorbei sind die Zeiten, in denen der Schornsteinfeger ausschließlich für die Überprüfung und Reinigung des Schornsteins zuständig war. Natürlich sind auch moderne Schornsteinfeger für die Instandhaltung und das Kehren eines Rauchfanges verantwortlich, sie übernehmen mittlerweile aber auch Aufgaben im Bereich Energieberatung und Umweltschutz.

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Basis der Schornsteinfegerarbeit - Festlegungen in KÜO und 1. BImSchV

Die Arbeit eines Schornsteinfegers basiert im Wesentlichen auf zwei Rechtsgrundlagen: In der Verordnung über Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) sind die Aufgaben bezüglich Betriebs- und Brandsicherheit geregelt. Dazu zählt die Überprüfung des Kohlenmonoxid-Gehaltes (CO) sowie die Reinigung und Inspektion von Schornsteinen und Abgasleitungen.

Die Aufgaben und Grenzwerte für Umwelt- und Klimaschutz sind in der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) definiert. Diese beinhaltet die Messung des Wärmeenergieverlustes der Abgase sowie bei Ölheizungen die Abgasmessung mit Rußzahl, ebenso wie die Ermittlung möglicher Ölderivate. Mit Inkrafttreten der BImSchV Stufe II am 1. Januar 2015 wurden noch einmal strengere Emissionsgrenzwerte insbesondere für Heizkessel festgelegt.

Worin unterscheiden sich Schornsteinfeger und Bezirksschornsteinfeger?

Seit der Lockerung des Kehrmonopols 2008 können Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten von allen Schornsteinfegern übernommen werden. Die Ausübung der hoheitlichen Tätigkeiten obliegt aber weiterhin dem bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger. Darunter fallen die Feuerstättenschau, Ausstellung oder Änderung des Feuerstättenbescheides, die Überprüfung neu errichteter oder geänderter Feuerstätten, Bauabnahmen sowie das Führen eines Kehrbuches.

Wer wird bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger?

Wer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger werden will, bewirbt sich bei der zuständigen Behörde und durchläuft ein offizielles Ausschreibungs- und Auswahlverfahren. Die Bewerber müssen die „handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen“ (§ 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) und gegebenenfalls weitere Nachweise und Bewerbungsunterlagen einreichen. Die Vergabe der hoheitlichen Aufgaben für einen Bezirk erfolgt befristet für sieben Jahre. Die Entscheidung über die Vergabe trifft die zuständige Landesbehörde.

Mehr als nur Reinigung und Überprüfung – die Aufgaben des Schornsteinfegers

Heutzutage ist ein Kaminkehrer sowohl für die Brandsicherheit als auch für den Umwelt- und Klimaschutz verantwortlich. Die Aufgaben lassen sich unterteilen in Tätigkeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO sowie Zuständigkeiten nach 1. BImSchV.

Regelung der Tätigkeiten nach KÜO:

✓ Reinigung des Schornsteins und der Abgasleitungen
✓ Kontrolle des CO-Gehaltes im Abgas
✓ Überprüfung der Abgaswege

Regelung der Tätigkeiten nach 1. BImSchV:

✓ Messung des Abgasverlustes von Öl- und Gasheizungen
✓ Messung der Staub- und Kohlenmonoxid-Werte bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
✓ Abgasmessung mit Rußzahl bei Ölheizungen
✓ Abgasprüfung auf Ölderivate

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Einblick in die Arbeit eines Schornsteinfegers

Zu den grundlegenden Aufgaben eines Kaminkehrers gehört die Überprüfung und Reinigung der Abgasanlagen von Kaminöfen und anderer Heizungsanlagen. Die Reinigung des Schornsteins ist deshalb so wichtig, da sich bei der Verbrennung von Holz und Kohle Ruß an den Innenwänden des Schornsteins absetzt. Im schlimmsten Fall kann sich dieser Ruß entzünden und als Folge einen Schornsteinbrand verursachen. Bitte beachten Sie, dass ein Schornsteinbrand niemals mit Wasser gelöscht wird. Verständigen Sie Ihren Schornsteinfeger oder alarmieren Sie ggf. die Feuerwehr.

Neben dem Kehren der Esse überprüft der Schornsteinfeger auch den Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) der Abgase. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe werden zusätzlich der Staub- und Kohlenmonoxid-Wert im Abgas kontrolliert. Speziell für Ölheizungen sind bei der Abgasmessung die Rußzahl und mögliche Ölderivate (Ölrückstände im Abgas) einer Kontrolle zu unterziehen. Zudem wird im Zuge der Abgasmessung der Abgasverlust von Öl- und Gasheizungen ermittelt. Für den Abgasverlust gibt es nach 1. BImSchV festgelegte Grenzwerte, deren Einhaltung vom Schornsteinfeger überwacht werden.

Auch die regelmäßige Abgaswegeprüfung, d. h. die Untersuchung der Verbrennungsluftversorgung sowie die Sicherstellung, dass die Abgase vollständig und ungehindert abgeleitet werden, gehört zum Tätigkeitsbereich eines Kaminkehrers.

Zu den Aufgaben, die nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger übernehmen darf, zählt die Feuerstättenschau. Diese umfasst die Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen auf ihre Feuersicherheit. Unmittelbar nach der Feuerstättenschau ist der Schornsteinfeger dazu verpflichtet, einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Ebenfalls nur vom Bezirksschornsteinfeger durchzuführen ist die Bauabnahme neuer Feuerungsanlagen, die Verwaltung des Kehrbuches mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinarbeiten durchgeführt wurden und die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer nicht ihren regelmäßigen Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nachkommen.

Darf ein Schornsteinfeger auch meinen Kaminofen installieren?

Mit der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes 2008 ist auch das Nebentätigkeitsverbot entfallen. Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks dürfen seitdem auch Tätigkeiten anbieten, die nicht zu ihrem klassischen Aufgabengebiet gehören. Dazu zählt beispielsweise, dass der Schornsteinfeger im Bereich Energieberatung tätig wird. Viele Betriebe verfügen daher heutzutage über einen Gebäudeenergieberater und stellen Energieausweise aus. Auch der Brandschutz, z. B. der Verkauf von Rauchmeldern, spielt als Nebentätigkeit eine Rolle.

Besitzt ein Schornsteinfeger die handwerksrechtliche Qualifikation, darf er auch die Installation eines neuen Ofens vornehmen. Zu beachten ist jedoch, dass die Abnahme dieser Feuerungsanlagen, nur von einem anderen (Bezirks)Schornsteinfeger erfolgen darf, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Muss der Schornsteinfeger den Ruß selbst beseitigen?

Dazu gibt es eine ganz klare Vorschrift in § 4, Absatz 2 der KÜO:

Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen.

Ein Schornsteinfeger ist also verpflichtet, den Schornstein zu reinigen und somit den Ruß ordnungsgemäß zu entfernen. Die Entsorgung obliegt jedoch weiterhin dem Hauseigentümer. Dieser sollte dafür geeignete Behältnisse, beispielsweise mehrere Ascheeimer oder ähnliches bereitstellen.

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