Was regelt die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Es regelt das Gebiet des Umweltrechts und ist das bedeutendste praxisrelevante Regelwerk dieses Rechtsgebietes. Das Gesetz dient dem Zweck, Menschen, Tiere, Pflanzen, Umwelt und Kultur- sowie Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt die Vorschriften für das Betreiben von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Durch diese Verordnung wurden die zulässigen Grenzwerte für Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen deutlich gesenkt und damit an den Stand der Technik angepasst. Alle Anlagen, die in Deutschland neu in Betrieb genommen werden, müssen jetzt die Werte aus der 1. BImSchV, 2. Stufe erfüllen.

Für bestehende Anlagen treten diese Regulierungen sukzessive in Kraft. Zum 31.12.2020 endet die nächste Übergangsfrist für Einzelraumfeuerungsanlagen. Damit müssen alle bestehenden Einzelfeuerungsanlagen, deren Typenschild ein Datum zwischen dem 01.01.1985 und dem 31.12.1994 aufweist, mit Beginn des Jahres 2021 die Grenzwerte erfüllen, welche in der zweiten Stufe der Verordnung festgesetzt sind. Die letzte Übergangsregelung endet am 31.12.2024 und betrifft alle Anlagen, deren Typenschild ein Datum zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 aufweist.

Aktuelle Grenzwerte nach 1. BImSchV

Diese Grenzwerte gelten nach aktueller Regelung für Feuerstätten: